Richtlinie für Aufnahme von Kindern

Zur Online-Anmeldung:
Formular Anfrage Kinderbetreuungsplatz

KOKO betreut in der Stadt Salzburg rund 350 Kinder im Alter von 1-6 Jahren in acht Kindertagesbetreuungseinrichtungen. Davon wechseln in etwa 70 Kinder pro Jahr in die Schule oder in einen Kindergarten. Somit können wir jährlich etwa 70 Plätze neu vergeben. Wir führen eine Warteliste, da die Nachfrage für Betreuungsplätze derzeit höher ist als unser Angebot. Bei Interesse an einem Betreuungsplatz melden Sie sich bitte jederzeit über unsere Website oder über unser Sekretariat (Tel.: 0662/436369) an.

Betreuungsplätze in KOKO Kinderbetreuungseinrichtungen werden im Regelfall rund um den Beginn des Schul- bzw. Kindergartenjahres, also in den Monaten August bis September, neu besetzt. Die Vergabe dieser freiwerdenden Plätze erfolgt aus organisatorischen Gründen in der Zeit von Februar bis April durch die Leitung der jeweiligen Kinderbetreuungseinrichtung. Wird während des Jahres kurzfristig unerwartet ein Platz frei, greifen wir sofort auf unsere Warteliste zurück.

Richtlinien für Vergabe von Betreuungsplätzen

KOKO vergibt die Betreuungsplätze gemäß § 16 Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019.*

Darüber hinaus gelten bei KOKO folgende Richtlinien:

  1. Bedarf nach ganztägiger Betreuung mit mind. 31 Wochenstunden an 5 Werktagen, um jene Familien zu unterstützen, die eine Vereinbarkeit von Beruf und Familie brauchen. Zudem ist damit gewährleistet, dass die Kinder an allen pädagogischen Angeboten teilnehmen und somit Kontinuität in der Betreuung erleben. Besonders für die jungen Kinder ist Regelmäßigkeit und Struktur unerlässlich.
  2. Kinder aus der Stadt Salzburg: Kinder mit Hauptwohnsitz aus der Stadt Salzburg werden bevorzugt, wenn alle anderen Kriterien von Punkt 1-3 gleich sind.
  3. Altersmischung: Pädagogische sinnvolle Altersmischung in den Gruppen. In alterserweiterten Gruppen gibt es daher nur eine limitierte Anzahl an Plätzen für Kinder über 3 Jahren.
  4. Wartedauer: Wer schon länger wartet wird bevorzugt, wenn alle anderen Kriterien von Punkt 1-3 gleich sind.

* Kinder mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der institutionellen Einrichtung, wobei dafür die folgende Reihenfolge maßgeblich ist:

  1.  Besuchspflichtige Kinder, sofern die Organisationsform diesen offensteht,
  2.  Kinder, deren erziehungsberechtigte Person(en)
    a) berufstätig, nachweislich arbeitssuchend oder in Ausbildung befindlich ist bzw. sind oder
    b) verwandte oder verschwägerte Personen in auf- oder absteigender Linie oder andere verwandet oder verschwägerte Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, pflegen,
  3.  Kinder, bei denen aus sozialen oder erzieherischen Gründen oder wegen eines Bedarfs an inklusiver Entwicklungsbegleitung ein Besuch geboten erscheint,
  4.  Kinder welche bereits eine andere Organisationsform der institutionellen Einrichtung besuchen,
  5.  Geschwister von Kindern, welche die institutionelle Einrichtung bereits besuchen.